Worauf Sie bei einer Rechtsschutz-Versicherung unbedingt achten sollten!
Darauf sollten Sie unbedingt achten!
Sind Sie mit Ihrer Rechtsschutzversicherung auch wirklich bestens abgesichert?
- Ist der Opfer-Rechtsschutz im Rechtsschutz-Produkt eingeschlossen?
- Ist die Rechtsschutz-Versicherung nur in Deutschland, europa- oder weltweit gültig?
- Existiert die Möglichkeit, im Familien- und Erbrecht die Mediation in Anspruch zu nehmen?
- Ist der Verwaltungs-Rechtsschutz auch im nicht verkehrsrechtlichen Bereich versichert?
- Gilt der Sozialgerichts-Rechtsschutz im privaten Bereich auch für das vorgeschaltete Widerspruchsverfahren?
- Enthält das Rechtsschutz-Produkt eine unbegrenzte Deckungssumme?
- Exisitert eine kostenlose 24-Stunden-Anwaltshotline bzw. eine telefonische Rechtsberatung? Ist bei dieser auch die Beratung in nicht versicherten und nicht versicherbaren Angelegenheiten durch unabhängige Rechtsanwälte möglich?
- Ist der Rechtsschutz in Betreuungsverfahren im Rechtsschutz-Produkt inbegriffen?
- Ist im Rechtsschutz-Produkt eine unbegrenzte Strafkaution enthalten?
- Existiert ein Vorsorge-Rechtsschutz für neu hinzukommenden Risiken zum bestmöglichen Tarif mit geringstmöglicher Selbstbeteiligung und ohne Wartezeit?
Die Mindeststandards
Prüfen Sie eine Ihnen angebotene Rechtsschutz-Versicherung auch auf die gemäß der EU-Vermittlerrichtlinie vorgeschlagenen Mindeststandards für Tarif und Bedingungen.
Zu den Mindeststandards gehören z.B. bestimmte Deckungssummen, Vorgaben zur Selbstbeteiligung sowie einige Leistungen, die im jeweiligen Rechtsschutz-Produkt versichert sein sollten.
Sie interessieren sich für Details? Bitte schön, hier finden Sie die Mindeststandards im Wortlaut.
Welche Leistungsarten sind versichert?
Die so genannten Leistungsarten definieren den Bereich für den nach den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) Rechtsschutz besteht. Welche Leistungen genau in welchem Produkt enthalten sind, entnehmen Sie bitte den ARB des jeweiligen Rechtsschutz-Versicherers.
Informieren Sie sich hier, welche Leistungsarten es gibt!
Nicht versicherbare Risiken
Beachten Sie bitte auch, dass nicht alle Risiken bei einer Rechtsschutz-Versicherung versicherbar sind!
Achten Sie deshalb bitte immer auf die in den Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) aufgeführten allgemeinen Ausschlüsse. Bei verschiedenen Rechtsschutz-Versicherungen können diese auch durchaus voneinander abweichen.
Mehr zum Thema nicht versicherbare Risiken...
Versicherungsfall
Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung auch das Vorliegen eines Versicherungsfalles im versicherten Zeitraum ist.
Beachten Sie bitte hierzu die Allgemeinen Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB) des jeweiligen Versicherers. Die ARB können von Versicherer zu Versicherer voneinander abweichen!
Mehr zum Thema Versicherungsfall...
Die Details zu den...
Mindeststandards
Prüfen Sie eine Ihnen angebotene Rechtsschutz-Versicherung immer auf die gemäß der EU-Vermittlerrichtlinie vorgeschlagenen Mindeststandards für Tarif und Bedingungen, die im Einzelnen wie folgt lauten (Quelle: Arbeitskreis "EU-Vermittlerrichtlinie - Dokumentation", vermittlerprotokoll.de):
- Die vom Versicherer verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Klauseln für die Rechtsschutzversicherung dürfen in keinem einzigen Punkt Regelungen enthalten, die aus Verbrauchersicht ungünstiger sind als die vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) empfohlenen "Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbedingungen (ARB 75, ARB 94 oder ARB 2000, jeweils dem neuen VVG angepasst, oder ARB 2008)" sowie jeweils neu herausgegebene Musterbedingungen, Klauseln und Änderungsempfehlungen. Die Verwendung von Passagen/Klauseln aus mehreren der genannten Bedingungswerke ist zulässig, sofern hiermit keine Verschlechterungen im Verhältnis zum hauptsächlich verwendeten Bedingungswerk für den Versicherungsnehmer verbunden sind (1). Sofern derzeit noch Abweichungen vorhanden sind, garantiert der Versicherer, dass Schäden mindestens nach den vom GdV empfohlenen Bedingungen reguliert werden. Im Falle von Abweichungen wird der Versicherer seine Vertragsbedingungen innerhalb eines Jahres mindestens auf den Deckungsumfang des Verbandsmodells umstellen. Abweichungen, die den Versicherungsumfang unberührt lassen, sind zulässig.
- Deckungssumme 300.000 €, Strafkautionen mind. 100.000 €
- Der Versicherer hält sich an die VdS-Empfehlung Nr. 0391 (Versichererwechsel - beide VR gewähren hälftig auf dem Kulanzweg Rechtsschutz) oder hat mindestens gleichwertige Bedingungsregelung.
- Im Schadenersatz-RS gilt die Folgeereignistheorie vereinbart.
- Eine Selbstbeteiligung fällt je Rechtsschutzfall nur einmal an, auch wenn mehrere Leistungsarten betroffen sind.
- Im Verkehrs-Rechtsschutz besteht Versicherungsschutz im Vertrags- und Sachenrecht.
(1) Grundlage für die Betrachtung ist das vom Versicherer verwendete Basisbedingungswerk (ARB 75, ARB 94, ARB 2000 oder ARB 2008). Werden hiervon abweichende Einzelregelungen verwendet, dürfen diese nicht schlechter sein als die entsprechende Regelung im Basisbedingungswerk (z.B. ARB 94 mit Folgeereignistheorie).









