Fahrerlaubnis
Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter ist derjenige, der die Verfügungsgewalt über ein Fahrzeug besitzt und es auf eigene Rechnung beruflich oder privat in Gebrauch hat.
Fällige Forderungen
Folgeereignistheorie
Im Schadenersatz-Rechtsschutz von Bedeutung wenn Schadenursache und Schadenereignis zeitlich auseinanderfallen.
Im Unterschied zur Folgenereignistheorie gilt bei einigen Rechtsschutz-Versicherern die Kausalereignistheorie.
Fahrer
Als Fahrer gilt derjenige, der das Fahrzeug lenkt, also zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles am Steuer sitzt.
Fahrer-Rechtsschutz
Der Versicherungsnehmer ist hier in seiner Eigenschaft als Fahrer aller ihm nicht gehörenden und nicht auf ihn zugelassenen Motorfahrzeuge versichert.
Versichert sein kann hierbei der:
Schadensersatz-Rechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz vor Gericht
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Sozialgerichts-Rechtsschutz
Disziplinar- und Standes-Rechtschutz
Straf-Rechtsschutz
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz.
Der konkrete Versicherungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsschutz-Vertrag.
Für Unternehmen besteht die Möglichkeit, diesen Rechtsschutz für die angestellten Kraftfahrer in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit für das Unternehmen abzuschließen.
Fahrzeug-Rechtsschutz
Hierbei handelt es sich um eine objektbezogene Sonderform des Verkehrs-Rechtsschutzes. Rechtsschutz besteht für das im Versicherungsschein bezeichnete Fahrzeug. Versichert sind neben dem Versicherungsnehmer alle berechtigten Fahrer und berechtigten Insassen des Fahrzeuges.
Der Fahrzeug-Rechtsschutz kann bestehen aus dem:
Schadensersatz-Rechtsschutz
Vertrags- und Sachen-Rechtsschutz
Straf-Rechtsschutz
Ordnungswidrigkeiten-Rechtsschutz
Verwaltungs-Rechtsschutz in Verkehrssachen
Disziplinar- und Standes-Rechtsschutz
Sozialgerichts-Rechtsschutz
Steuer-Rechtsschutz vor Gericht.
Der konkrete Versicherungsumfang richtet sich nach dem jeweiligen Rechtsschutz-Vertrag.
Die Ladung oder Gegenstände im Fahrzeug sind vom Fahrzeug-Rechtsschutz nicht umfasst.
Der Fahrzeug-Rechtsschutz war in den ARB 75 in § 22 geregelt, in den ARB 94ff findet er sich in § 21 III.
Fahrerflucht
Der strafgesetzliche Tatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird auch als Fahrerflucht oder Unfallflucht bezeichnet. Dieser Tatbestand wird nach dem Gesetz mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort setzt Vorsatz voraus. Wird der Versicherungsnehmer rechtskräftig deswegen verurteilt, so entfällt meist rückwirkend der Rechtsschutz. Der Versicherungsnehmer ist dann verpflichtet, bereits bezahlte Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zurückzuzahlen.
Fahrtenbuch
Die Führung eines Fahrtenbuches kann behördlich angeordnet werden, wenn nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften die Feststellung des Fahrzeugführers nicht möglich war, § 31a StVZO. In das Fahrtenbuch ist dann bei jeder Fahrt einzutragen, wer das Fahrzeug führt, das Kennzeichen des Fahrzeuges sowie Beginn und Ende der Fahrt. Verstöße gegen diese behördliche Auflage werden mit einem Bußgeld geahndet.
Fahrverbot
Mit einem Fahrverbot wird dem Betroffenen verboten, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Nach dem Bußgeldkatalog gibt es Regelfahrverbote bei bestimmten Tatbeständen.
Fahrlässigkeit
Der Begriff der Fahrlässigkeit taucht sowohl im Strafrecht als auch im Zivilrecht auf. Im Zivilrecht handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 II BGB.
Im Strafrecht ist fahrlässiges Handeln nur strafbar, wenn dies vom Gesetz ausdrücklich bestimmt wird. Die Fahrlässigkeit im Strafrecht wird anders definiert als im Zivilrecht. Grundlegend ist die Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht, die Vorhersehbarkeit der Tatbestandsverwirklichung und die Erkennbarkeit der Rechtswidrigkeit.
Zu unterscheiden ist fahrlässiges und vorsätzliches Handeln.
Familienangehörige
Diese können bei den unterschiedlichen Rechtsschutz-Produkten mitversichert sein. Als Familienangehöriger kann gelten:
- der Ehepartner/Lebenspartner
- die minderjährigen Kinder
- die volljährigen unverheirateten, nicht in einer Lebenspartnerschaft lebenden Kinder, bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür leistungsbezogenes Entgelt erhalten
- die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern des Versicherungsnehmers.
Ob und welche Familienangehörige in welchem Umfang mitversichert sind, ist den ARB des jeweiligen Versicherers zu entnehmen.
Familien-Rechtsschutz
Familienrecht
Das Familienrecht ist im 4. Buch des BGB geregelt. Hierunter fallen z.B. die Regelungen über die Eheschließung, Trennung, Ehescheidung, das Güterrecht, den Ehegattenunterhalt, den Kindesunterhalt und die Rechte des nichtehelichen Kindes.
Für Streitigkeiten aus dem Familienrecht besteht nur der so genannte Beratungs-Rechtsschutz. Eine darüber hinaus gehende Tätigkeit, wie z.B. das Fertigen von Schriftsätzen, Korrespondenz mit der Gegenseite oder die Tätigkeit des Anwaltes vor Gericht sind nicht versicherbar.
Als Besonderheit ist bei einigen Rechtsschutzversicherungen die Mediation mitversichert.
Finanz-Gerichts-Rechtsschutz
Über den Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten besteht bzgl. dem jeweils versicherten Bereich Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheit vor deutschen Finanz- und Verwaltungsgerichten.
Über den Verkehrs-Rechtsschutz ist somit beispielsweise ein Klageverfahren wegen der Kfz-Steuer mitversichert.
Es besteht kein Rechtsschutz für die vorgerichtliche Interessenwahrnehmung (z.B. Einspruchsverfahren).
Firmen-Rechtsschutz
Führerschein-Rechtsschutz
Fußgänger-Rechtsschutz
Familien- und Verkehrs-Rechtsschutz









