Abgabenrecht
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Gleichbehandlung. Ziel des Gesetzes ist der rechtliche Schutz des Einzelnen vor ungerechtfertigten Benachteiligungen.
Altenteiler
ARB
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind die Bedingungen, die dem Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung zugrunde liegen. Hierin wird unter anderem der Umfang des möglichen Versicherungsschutzes geregelt und welche Angelegenheiten vom Rechtsschutz ausgeschlossen sind.
Die ARB der einzelnen Rechtsschutzversicherungen sind unterschiedlich und weisen auch je nach Jahr Unterschiede auf. Die größten Unterschiede ergeben sich dabei bei den ARB 75 und ARB 94ff.
Ablehnung des Rechtsschutzes
Der Rechtsschutz wird durch die Versicherung in folgenden Fällen abgelehnt:
Es liegt kein Versicherungsfall vor.
Der Versicherungsfall ist vorvertraglich oder in der Wartezeit eingetreten.
Es ist ein Risikoausschluss gegeben.
Es liegt ein Beitragszahlungsverzug vor.
Es wurde eine Obliegenheit verletzt.
Im Falle der Ablehnung des Rechtsschutzes kann der Versicherungsnehmer gegen die Ablehnung Deckungsklage erheben. Dabei ist zu beachten, dass die Kosten einer Deckungsklage (einer Klage gegen die Versicherung) nicht vom Rechtsschutz umfasst sind, der Versicherungsnehmer die Kosten hierfür mithin selbst tragen muss.
Lehnt die Versicherung den Rechtsschutz ab, weil keine hinreichenden Erfolgsaussichten bestehen, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mutwillig erscheint oder in grobem Missverhältnis zu dem angestrebten Erfolg steht, so hat der Versicherungsnehmer entsprechend den vereinbarten ARB entweder die Möglichkeit des Stichentscheides oder des Schiedsgutachterverfahrens.
Abwehr von Schadensersatzansprüchen
Schadensersatzansprüchen, die nicht auf einer vertraglichen Beziehung beruhen, kann im Rechtsschutz nicht versichert werden. Dies ist, soweit versicherbar, Aufgabe der Haftpflichtversicherung.
Allgemeine Rechtsschutzversicherungs-Bedingungen
Die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB) sind die Bedingungen, die dem Vertrag mit der Rechtsschutzversicherung zugrunde liegen. Hierin wird unter anderem der Umfang des möglichen Versicherungsschutzes geregelt und welche Angelegenheiten vom Rechtsschutz ausgeschlossen sind.
Die ARB der einzelnen Rechtsschutzversicherungen sind unterschiedlich und weisen auch je nach Jahr Unterschiede auf. Die größten Unterschiede weisen dabei die ARB 75 und die ARB 94ff auf.
Angestellte des öffentlichen Dienstes
Anwaltswechsel
Anwaltswahl
Anwaltskosten
Für jede Tätigkeit des Anwalts – auch für eine Beratung – fallen Kosten an. Diese sind im so genannten Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gebühren richten sich zumeist nach der Höhe des Streitwertes. In einigen Verfahren (z.B. Strafverfahren, Ordnungswidrigkeitenverfahren) bestehen Betragsrahmengebühren.
Es können grundsätzlich auch Honorarvereinbarungen mit dem Anwalt getroffen werden. Die Rechtsschutzversicherung kommt für die Honorarvereinbarungen generell nicht auf. Es wird die gesetzliche Vergütung übernommen.
Arbeits-Rechtsschutz
Über den Arbeits-Rechtsschutz (auch Berufs-Rechtsschutz) können Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen versichert werden. In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten trägt grundsätzlich jeder seine Kosten
selbst, auch im Falle des Obsiegens. Sollte z.B. im Falle einer Kündigung eine Kündigungsschutzklage nötig sein, können die Kosten hierfür über die Rechtschutzversicherung abgerechnet werden.
Ausgeschlossen vom Rechtsschutz sind Streitigkeiten aus Anstellungsverhältnissen gesetzlicher Vertreter juristischer Personen.
Nicht unter den Arbeits-Rechtsschutz fallen freie Mitarbeiter und Handelsvertreter. Bei diesen besteht kein Arbeitsverhältnis sondern eine
selbständige Tätigkeit.
Arbeitsrecht
Unter Arbeitsrecht werden alle Vorschriften verstanden, die die Beziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die in Abhängigkeit geleistete Tätigkeit individuell und als Kollektiv regeln (Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht).
Das kollektive Arbeits- und Dienstrecht ist vom Rechtsschutz ausgeschlossen.
Arbeitsvertrag
Durch den Arbeitsvertrag (schuldrechtlicher Vertrag) wird das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründet. Im Arbeitsvertrag werden allgemeine Rechte und Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitsnehmer geregelt.
Ohne Arbeitsvertrag kann unter Umständen ein so genanntes faktisches Arbeitsverhältnis bestehen.
Auslandsschaden
Ein Auslandsschaden liegt vor, wenn die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nur außerhalb Deutschlands erfolgen kann. Dies gilt unabhängig von der Frage der Staatszugehörigkeit der Prozessparteien.
Ob und in welchem Umfang in diesen Fällen Rechtsschutz besteht, bestimmt sich nach dem jeweiligen Rechtsschutz-Vertrag.
Außergerichtlich
Die außergerichtliche Tätigkeit meint die Tätigkeit des Rechtsanwaltes außerhalb des Gerichtsverfahrens. Auch ohne Einschaltung des Gerichts kann z.B. versucht werden, mit der Gegenpartei eine Einigung zu erzielen.
Zu beachten ist, dass bei einigen Rechtsschutzarten für die außergerichtliche Tätigkeit (je nach Verfahrensart auch Vorverfahren genannt) noch kein Rechtsschutz besteht, z.B. im Sozialgerichts-Rechtsschutz oder Steuer-Rechtsschutz vor Gericht.
Generell wird Rechtsschutz nur gewährt, wenn ein Versicherungsfall vorliegt.
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