Der Versicherungsfall

Wann tritt der Versicherungsfall (Rechtsschutzfall) ein?
Kommt es zu einem Versicherungsfall ist die erste Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die Rechtsschutz-Versicherung natürlich das Eintreten des Falles im versicherten Zeitraum.
Wenn Sie also erst heute eine Rechtsschutz-Versicherung abschließen und danach einen Versicherungsfall geltend machen, der sich lange vor dem Abschluss ereignet hat, wird Ihnen die Rechtsschutz-Versicherung eine Absage erteilen.

Anspruch auf Rechtsschutz
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:
  • im Schadensersatz-Rechtsschutz von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt (beachten Sie den Abschnitt Theorienstreit),
  • im Beratungs-Rechtsschutz für Familien-, Lebenspartnerschafts- und Erbrecht von dem Ereignis an, das die Änderung der Rechtslage des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zur Folge hat,
  • in Betreuungsverfahren mit der Betreuungsanordnung gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person,
  • in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.

Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für die Regulierung eines Versicherungsfalles müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
Dabei ist auch darauf zu achten, dass zumeist eine Wartezeit von drei Monaten besteht, in der noch kein Versicherungsschutz gewährt wird. Eine Ausnahme hiervon kann für die Wahrnehmung verkehrsrechtlicher Interessen bestehen. Weiterhin kann die Wartezeit u.U. entfallen, wenn das betroffene Risiko bereits bei einem Vorversicherer versichert war und lückenloser Versicherungsschutz besteht (siehe Wartezeiten)

Besonderheiten
Für den Spezial-Straf-Rechtsschutz gilt in der Regel folgende Besonderheit:
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles innerhalb des versicherten Zeitraumes. Als Rechtsschutzfall gilt:
  • in Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Versicherten. Ein Ermittlungsverfahren gilt als eingeleitet, wenn es bei der zuständigen Behörde als solches verfügt ist
  • in disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren die Einleitung dieser Verfahren gegen den Versicherten
  • für den Zeugenbeistand die mündliche oder schriftliche Aufforderung an den Versicherten zur Zeugenaussage.

!Bitte beachten Sie:

Der versicherte Personenkreis, der Versicherungsschutz sowie die versicherten Leistungen können je nach Versicherer und dem ausgewählten Produkt variieren. Bitte informieren Sie sich vor Vertragsabschluss anhand der Allgemeinen Rechtsschutz-Bedingungen (ARB) des jeweiligen Versicherers über die genaue Gestaltung des Produktes.