Familiendefinition

Wer zählt für die Rechtsschutz-Versicherung zur Familie?
Soweit in den Rechtsschutzprodukten Familienangehörige mitversichert sind, bezieht sich dies in der Regel auf den nach genannten Personenkreis:
  1. Eheliche/eingetragene oder der im Versicherungsschein genannte sonstige Lebenspartner (nicht eheliche und nicht eingetragene gleich welchen Geschlechts) des Versicherungsnehmers
  2. Minderjährige Kinder
  3. Unverheiratete, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten

Bei den verschiedenen Rechtsschutz-Versicherungen kann die Definition der Familie unterschiedlich sein. Die Mitversicherung der Familienangehörigen kann schriftlich zu beantragen sein. Bitte informieren Sie sich darüber VOR Abschluss einer Rechtsschutz-Versicherung.
Besonderheit der KS/AUXILIA:
Über die oben beschriebenen Personen hinaus hat die KS/AUXILIA in ihren Verträgen die Familiendefinition erweitert.
Folgende Erweiterungen gelten:
  1. die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
  2. die minderjährigen Enkelkinder und die unverheirateten, nicht in einer eingetragenen oder sonstigen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Enkelkinder, jedoch längstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem sie erstmalig eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit ausüben und hierfür ein leistungsbezogenes Entgelt erhalten.
  3. Mitversichert sind die im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden, dort gemeldeten und im Ruhestand befindlichen Eltern und/oder Großeltern des Versicherungsnehmers/Lebenspartners.
  4. Die unter 1. - 3. genannten Personen (Kinder und Enkelkinder sowie Eltern und Großeltern) sind im Verkehrs-Rechtsschutz flex für die Familie auch in ihrer Eigenschaft als Eigentümer, Halter und Fahrer von auf sie zugelassenen Motorfahrzeugen sowie als Mieter und Fahrer von Selbstfahrermietfahrzeugen versichert.

Die Mitversicherung der Eltern und Großeltern ist schriftlich zu beantragen.