Überschwemmungsschaden auf dem Anwesen

Geltendmachung des Schadens


Michael E. macht einen Überschwemmungsschaden auf seinem Anwesen geltend. Er verklagt die Gemeinde in seiner Eigenschaft als Eigentümer wegen eines Gesamtschadens von 38.276,07 EUR.

!Erläuterung der Situation

Parallel zu seinem Anwesen verläuft ein Bach, der nach länger anhaltenden Regenfällen über die Ufer getreten ist. Die umliegenden Felder und Grundstücke wurden in Mitleidenschaft gezogen und Michael E. ist der Auffassung, dass die beklagte Gemeinde für den Schaden verantwortlich ist. Er meint, dass die Gemeinde verpflichtet sei, durch entsprechende Dimensionierung bzw. Reparatur der Kanalisation sicherzustellen, dass es nicht zu Überschwemmungen kommen kann. Die Gemeinde lehnt jede Verantwortung ab unter Hinweis darauf, dass die noch winterlich versehenen Grundstücke nicht imstande gewesen seien, das Niederschlagswasser aufzunehmen. Ursache sei nicht die mangelhafte Kanalisation, sondern die extremen winterlichen Verhältnisse.

!Umfangreiches Sachverständigen-Gutachten auf Anordnung des Gerichts

Das Gericht hat Beweis erhoben durch umfangreiche Sachverständigen-Gutachten und Augenscheinnahme. Nach Überzeugung des Gerichtes steht fest, dass der von den Klägern geltend gemachte Schaden nicht auf Wasser zurückzuführen ist, das aus der fehlerhaften Kanalisation der Gemeinde stammen könne.

Vielmehr sei das Wasser aus dem überschwemmten Bach ausgetreten und habe zu der Überschwemmung geführt. Es liege keine Amtspflichtverletzung vor, da letztlich die Niederschläge in Verbindung mit den winterlichen Verhältnissen zu dem Überschwemmungsschaden geführt haben. Ein Verschulden der Gemeinde sei auszuschließen, da es sich nach Auskunft des Wetteramtes um außergewöhnliche Niederschläge gehandelt hat, wie sie allenfalls in Zeiträumen von 10 bis 20 Jahren zu erwarten sind.

Daher scheiden Ansprüche gegen die Gemeinde aus, so dass das Gericht die Klage abweist.

!Übernahme der Verfahrenskosten durch den Rechtsschutzversicherer

Die von Michael E. zu tragenden Verfahrenskosten übernimmt die Rechtsschutz-Versicherung im Rahmen ihrer Eintrittspflicht.