Reisemängel im Urlaub
Die Urlaubszeit lässt sich nicht so einfach ersetzen, und meistens wird man sie auch nicht so schnell nachholen können. In diesen Fällen wird man aber wenigstens eine entsprechende Reisepreisminderung oder Schadensersatz begehren.
Nicht jede Unannehmlichkeit stellt jedoch einen Reisemangel dar, aufgrund dessen man eine Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz verlangen kann.
Hat man zum Beispiel ein einfaches Hotel gebucht, so sollte man sich nicht aufregen, wenn man ein einfaches Mittagessen in Form von Fastfood serviert bekommt und das Frühstücksbuffet kein ausgefallenes Angebot umfasst.
Man muss auch das Fehlen einer Klimaanlage dulden, wenn sie nicht im Reisekatalog genannt und somit nicht geschuldet wird.
Man muss auch das Fehlen einer Klimaanlage dulden, wenn sie nicht im Reisekatalog genannt und somit nicht geschuldet wird.
Auslegung von Reisemängel
Dass die Auslegung von Reisemängeln aber keineswegs eindeutig ausfällt und die Begründungen der Gerichte in ähnlichen Fällen auseinander gehen können, zeigen folgende Gerichtsentscheidungen. Diese betreffen den Fall, wenn der Rückflug von einer siebentägigen Reise um ca. zehn Stunden vorverlegt wird.
- Das erste Urteil sprach den Reisenden 50% des anteiligen Reisepreises für den letzten Urlaubstag und 50 EUR Schadensersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu. Die Begründung dafür war, dass der Urlauber durch die festgelegten Flugzeiten Erwartungen hinsichtlich des Ablaufs des letzten Urlaubstages haben durfte. Auch wenn sich die Reiseveranstalter die Änderung der Flugzeiten grundsätzlich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten dürfen, so dürfen diese nicht beliebig unterschritten werden (AG Hannover, 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08).
- Im zweiten Fall ging es um eine Reise, deren Rückflug sogar von 17:30 Uhr auf 5:10 Uhr vorverlegt wurde. Hier sprach das Gericht den Reisenden nur 40% des anteiligen Tages-Reisepreises zu, aber nur weil dadurch die nächtliche Ruhe des Urlaubers gestört wurde. Eine Schadensersatzzahlung musste der Reiseveranstalter nicht zahlen. Wäre also eine ebenfalls enorme Vorverlegung des Fluges angefallen, ohne die nächtliche Ruhe zu stören, so läge nach diesem Urteil eine "bloße Unannehmlichkeit" vor, aufgrund derer keine Ansprüche erwachsen wären (AG Düsseldorf, 14.10.2008, Az. 232 C 8790/08).
Im Zweifel entscheidet das Gericht
Vergleicht man die zwei Streitfälle und die Entscheidungen, die die Gerichte gefällt haben, so wird ersichtlich, wie unterschiedlich die Meinungen hinsichtlich des Reisemängelrechts sind. Was für den Einen als offensichtlich erscheint, kann für den Anderen – vielleicht auch zu Recht – unverständlich sein. Im Zweifel entscheidet das Gericht. Eine erste Orientierung liefern die sog. Frankfurter Tabelle zur Reisepreisminderung oder die Kemptener Reisemängeltabelle, die aber weder für Gerichte noch für Reiseveranstalter verbindlich sind.
Für den Weg zum Gericht sollten Sie daher bestens gewappnet sein. Nicht nur mit starken Nerven, sondern auch mit einem Anwalt Ihres Vertrauens und der richtigen Rechtsschutzversicherung.
Für den Weg zum Gericht sollten Sie daher bestens gewappnet sein. Nicht nur mit starken Nerven, sondern auch mit einem Anwalt Ihres Vertrauens und der richtigen Rechtsschutzversicherung.