Verfrühter Arbeitswille mit Folgen

Im Jahr 1996 hatte Max P. eine Risiko-Lebensversicherung mit Unfallzusatz-Versicherung abgeschlossen.

Diese Versicherung sollte nun Leistungen für den Fall der unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit erbringen.

Mitte des Jahres 2000 wurde Max P. in einen sehr schweren Verkehrsunfall verwickelt und erlitt neben gravierenden Wirbelsäulen-, Lungen- und Schulterverletzungen eine Hirnkontusionsblutung. Die Behandlung dieser Verletzungen war und ist aufwendig und dauert seit dem Unfall weiter an. Es verbleibt wahrscheinlich eine dauerhafte Hirnschädigung.

Max P. bemühte sich mit aller Anstrengung um seine Genesung und erfuhr auch Unterstützung von seinem Arbeitgeber. Schon im Jahr 2001 versuchte er probeweise seine Arbeit in kleinen Schritten wieder aufzunehmen. Diese Versuche scheiterten aber. Max P. ist weiter dauerhaft erwerbsunfähig. Eine entsprechende BfA-Rente wurde zugesprochen.

Erst im Jahr 2007 machte er seine Ansprüche geltend. Die Versicherung berief sich darauf, dass für die Frage, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorlag, auf Mitte 2001 abzustellen sei, da die Erwerbsfähigkeit innerhalb eines Jahres nach dem Unfall vorliegen müsste. Doch zu diesem Zeitpunkt hatte Max P. ja schon wieder – wenn auch nur probehalber – gearbeitet. Eine Erwerbsunfähigkeit lag somit damals nicht vor.

Wie hilft der Rechtsschutz?

Die Versicherung blieb auch nach anwaltlicher Intervention hart. Darum musste er Klage auf Zahlung von über 70.000 EUR erheben. Das Landgericht entschied die Rechtsfrage, wie die Arbeitsbemühungen zu werten sind, zugunsten der Versicherung und wies die Klage ab.

In zähen Verhandlungen und unter dem Druck eines möglichen Berufungsverfahrens konnte der Rechtsanwalt von Max P. der Versicherung doch noch einen Vergleich abringen. Die Gegenseite erklärte sich bereit, die Hälfte des eingeklagten Betrages zu zahlen.

Insgesamt entstanden für das Verfahren und den Vergleich Kosten in Höhe von über 11.000 EUR, die die Rechtsschutzversicherung übernahm.