Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem Rechtsanwalt

Seit dem 01.07.2008 ist es möglich, mit dem Rechtsanwalt ein Erfolgshonorar zu vereinbaren - dies gilt jedoch nur in bestimmten Ausnahmefällen.
Grundsätzlich verbleibt es beim Verbot von Erfolgshonoraren!

!Nur im Einzelfall

Ein Erfolgshonorar darf nach dem Gesetz nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Rechtsschutz-Versicherung überflüssig?

Was bedeutet das für Sie als möglichen zukünftigen Auftraggeber? Ist eine Rechtsschutz-Versicherung durch diese Gesetzesänderung überflüssig?

Die klare Antwort auf diese Frage lautet: NEIN !

Zwar können Sie nun mit einem Rechtsanwalt vereinbaren, dass er für den Fall des Misserfolges im gerichtlichen Verfahren keine Vergütung erhält. Bei geringen Streitwerten dürfte allerdings schon fraglich sein, ob sich viele Rechtsanwälte hierzu bereit erklären werden. Sollten Sie dennoch fündig werden, minimiert sich sicherlich insoweit Ihr Kostenrisiko.

ABER was ist mit den Gerichtskosten, den Sachverständigenkosten, den Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes etc. im Falle des Misserfolges? Wer zahlt diese? SIE !

!Kostenrisiko

Der überwiegende Teil des Kostenrisikos verbleibt also auch nach dieser Gesetzesänderung bei Ihnen! Hierauf wird auch in der gesetzlichen Regelung hingewiesen.

Danach ist in die Vereinbarung u.a. ein Hinweis aufzunehmen, dass diese keinen Einfluss auf die gegebenenfalls vom Auftraggeber zu zahlenden Gerichtskosten, Verwaltungskosten und die von ihm zu erstattenden Kosten anderer Beteiligter hat.

Rechtsschutz-Versicherung die bessere Wahl

Doch auch im Falle des Erfolges fahren Sie mit einer Rechtsschutzversicherung eindeutig besser:

Sie können sich in diesem Fall vollständig über die eingeklagte Summe freuen! Sie müssen nicht noch den vereinbarten "angemessenen Zuschlag" an den Rechtsanwalt zahlen. Denn der Gegner hat Ihnen auch im Falle des vollständigen Obsiegens in der Hauptsache nur die gesetzliche Vergütung zu erstatten, nicht einen darüber hinaus zwischen Ihnen und Ihrem Anwalt vereinbarten Zuschlag.

Sie sehen also, dass auch in Zukunft die Rechtsschutzversicherung die bessere Wahl ist!