Schmerzensgeld nach fehlerhafter OP

Verpatzte Routine-OP


Die kleine Tochter von Lukas B. musste sich einen Monat nach der Geburt einer Operation unterziehen. Den Kindeseltern wurde mitgeteilt, es handle sich um einen Routineeingriff, der schon oft durchgeführt worden sei. Postoperativ war zunächst mitgeteilt worden, dass die Operation gut verlaufen sei, dem war jedoch weit gefehlt.

De facto war ein Luftröhrenschnitt erforderlich geworden, da es zu Beatmungsproblemen gekommen war. Versehentlich wurde bei dem Luftröhrenschnitt das Halsmark durchtrennt, da die Oberärztin "etwas verwechselt" habe.

Hierdurch kam es zu einer kompletten Querschnittslähmung in bestimmten Bereichen, was bedeutet, dass Lukas B.´s Tochter allenfalls die Arme aus den Schultern heraus wird bewegen können. Evtl. wird sie mit ihrem rechten Arm später einen elektrischen Rollstuhl bedienen können, mehr Hoffnung besteht jedoch nicht.

!Geltendmachung von Schmerzensgeld

Die Eltern machen ein angemessenes Schmerzensgeld von 600.000 EUR geltend, zuzüglich des materiellen Schadenersatzes der Vergangenheit in Höhe von 45.950 EUR sowie des materiellen Schadens der Zukunft, zunächst auf die folgenden fünf Jahre begrenzt, in Höhe von 174.000 EUR.

Die Gegenseite betreibt eine massive Verzögerungstaktik. Trotz zweier qualifizierter Begutachtungen, die den Vorwurf der Fehlbehandlung eindeutig nachweisen, sind sie zu einem Einlenken nicht bereit.

Erst als unter Hinweis auf die Deckungszusage der Rechtsschutz-Versicherung für das Klageverfahren massiv mit einer Prozesseinleitung gedroht wurde, ist die Gegenseite – mehr als 2 ½ Jahre nach dem ärztlichen Kunstfehler – zu weiteren Regulierungsgesprächen bereit. Es wird eine Abfindungserklärung mit einem Betrag von 408.873,87 EUR angeboten, die ein Schmerzensgeld in Höhe von 380.000 EUR enthält. Offen bleiben weiterhin alle materiellen Ansprüche.

!Ausgang des Falls

Die Gegenseite übernimmt gemäß der Abfindungserklärung diese Kosten.
Ohne Rechtsschutz-Versicherung hätte Lukas B. die Verhandlungen jedoch nicht führen können, da er selbst nicht in der Lage gewesen wäre, die erforderlichen Vorschusszahlungen zu leisten.