Kunstfehler

Die damals noch minderjährige Tochter von Stefan M. wurde nach einem Sportunfall an der Schulter operiert. Bei dieser Operation soll der behandelnde Arzt einen Kunstfehler gemacht und außerdem seiner Aufklärungspflicht vor der Operation nicht genügt haben.
Es kam daraufhin zum Prozess in erster Instanz vor dem Landgericht, der verloren wurde.

In der Folge legte Stefan M.´s Rechtsanwalt Berufung ein.
Das angerufene Oberlandesgericht wies jedoch die Berufung zurück mit der Folge, dass der Versicherungsnehmer sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen hat.

Die Kosten wurden vom Rechtsschutz-Versicherer im Rahmen seiner Eintrittspflicht übernommen.