Unfall beim Maibaumaufstellen
Fallender Maibaum erfasst Großmutter mit Enkelkind
Die fünfjährige Tochter von Christian P. wurde Opfer eines Maibaumunfalls.
Am 01.05. wurde von einem Verein im Hofraum einer Gaststätte auf herkömmliche Art mit Stangen und Seilen ein Maibaum aufgestellt. Als sich der Maibaum schon nahezu in der dafür vorgesehenen Halterung im Boden befand, kippte er jedoch, stürzte um und fiel auf die spätere Klägerin und ihre Großmutter, die die Klägerin im Arm hielt.
Die Großmutter der Klägerin wurde tödlich getroffen, die Tochter des Versicherungsnehmers schwer verletzt. Neben mehreren Arm- und Beinbrüchen musste rund 2/5 eines Lungenflügels entfernt werden.
Schadensersatzklage gegen die Gastwirtin - Verletztung der Verkehrssicherungspflicht
Die Klägerin machte Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zunächst gegen den Verantwortlichen des Maibaumaufstellens in Höhe von 41.000 EUR geltend. In einem Grundurteil wurde festgestellt, dass der Beklagte zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet war. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, die wieder zurückgenommen wurde.
Da der Gegner in Vermögensverfall geriet, wurde in einem 2. Schritt gegen die Gastwirtin eine Schadenersatzklage in Höhe von 35.338 EUR erhoben, da dieser vorgeworfen wurde, sie habe gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen, als sie im Gefahrenbereich des Maibaums Tische zur Bewirtung aufstellte und sich die Klägerin und ihre Großmutter an einem solchen Tisch im Gefahrenbereich zum Unfallzeitpunkt befand.
Die Gegnerin wurde erstinstanzlich zum Schadenersatz verurteilt, legte aber Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Klage gegen die Gastwirtin insgesamt abgewiesen, da nach Ansicht des Gerichts die Beklagte alles getan habe, um einen Aufenthalt der Geschädigten im Gefahrenbereich zu verhindern. Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussage des Ehemanns der Beklagten, gegenteilige von der Klägerin benannte Zeugenaussagen wurden nicht im gleichen Maße berücksichtigt.
Die Rechtsschutz-Versicherung hat die Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen ihrer Eintrittspflicht übernommen.
Da der Gegner in Vermögensverfall geriet, wurde in einem 2. Schritt gegen die Gastwirtin eine Schadenersatzklage in Höhe von 35.338 EUR erhoben, da dieser vorgeworfen wurde, sie habe gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen, als sie im Gefahrenbereich des Maibaums Tische zur Bewirtung aufstellte und sich die Klägerin und ihre Großmutter an einem solchen Tisch im Gefahrenbereich zum Unfallzeitpunkt befand.
Die Gegnerin wurde erstinstanzlich zum Schadenersatz verurteilt, legte aber Berufung ein. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde die Klage gegen die Gastwirtin insgesamt abgewiesen, da nach Ansicht des Gerichts die Beklagte alles getan habe, um einen Aufenthalt der Geschädigten im Gefahrenbereich zu verhindern. Das Gericht stützte sich dabei auf die Aussage des Ehemanns der Beklagten, gegenteilige von der Klägerin benannte Zeugenaussagen wurden nicht im gleichen Maße berücksichtigt.
Die Rechtsschutz-Versicherung hat die Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen ihrer Eintrittspflicht übernommen.