Vereinbarung mit Schwiegereltern
Die getroffene Vereinbarung
Thorsten R. schloss mit seinen Schwiegereltern eine Vereinbarung, dass er in deren Haus und Grundstück erhebliche Geldbeträge und Arbeitsleistungen investiere. Für den Fall der Auflösung seiner Ehe sollten die Geldleistungen zurückgezahlt und die Arbeitsleistungen vergütet werden.
Ehetrennung führt zum Rechtsstreit
Sieben Jahre später haben sich die Eheleute getrennt. Daraufhin machte Thorsten R. seine Ansprüche in Höhe von 70.207 EUR geltend. Die Schwiegereltern lehnten eine Zahlung ab. Das daraufhin angerufene Landgericht sprach Thorsten R. die Ansprüche zu 97% zu und verurteilte die Schwiegereltern in gleichem Umfang zur Tragung der Kosten.
Diese legten Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsmittels wurden den Schwiegereltern auferlegt. Obwohl die Schwiegereltern inzwischen Vermögensschwierigkeiten hatten, konnte mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erreicht werden, dass die gesamte Urteilssumme an Thorsten R. gezahlt wurde.
Wegen des Vermögensverfalls war es aber nicht möglich, die von der Rechtsschutz-Versicherung vorgelegten Kosten ebenfalls zurückzuerhalten. Der Anspruch ist auch künftig nicht durchsetzbar.
Diese legten Berufung ein, die vom Oberlandesgericht zurückgewiesen wurde. Die Kosten des Rechtsmittels wurden den Schwiegereltern auferlegt. Obwohl die Schwiegereltern inzwischen Vermögensschwierigkeiten hatten, konnte mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erreicht werden, dass die gesamte Urteilssumme an Thorsten R. gezahlt wurde.
Wegen des Vermögensverfalls war es aber nicht möglich, die von der Rechtsschutz-Versicherung vorgelegten Kosten ebenfalls zurückzuerhalten. Der Anspruch ist auch künftig nicht durchsetzbar.
Übernahme der Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung
Im Rahmen ihrer Eintrittspflicht hat die Rechtsschutz-Versicherung Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Kosten der Zwangsvollstreckung übernommen.