Verkehrsunfall – Verschweigen von Zeugen
In einen Verkehrsunfall verwickelt zu sein, ist - unabhängig von der Schuldfrage - stets kein erfreuliches Ereignis.
Meist zieht es Unannehmlichkeiten, wie Wartezeiten und Schriftverkehr mit der Versicherung nach sich.
Klärung der Einstandspflicht und Befragung der Zeugen
Gleichgültig, ob eigenes Verschulden oder Fremdeinwirkung ursächlich war, ist zur Klärung der Einstandspflicht seitens der jeweiligen Versicherer die Benennung von Zeugen von besonderer Bedeutung.
Gerne werden, sofern dies nicht die hinzugezogene Polizei veranlasst, Daten von Zeugen dann notiert, wenn diese das eigene einwandfreie Verhalten bestätigen wollen. Treten jedoch in der weiteren Bearbeitung, insbesondere ohne polizeiliche Unfallaufnahme, Zweifel am eigenen Verhalten auf und werden sie auch noch im Gespräch mit Unbeteiligten oder sonst sachkundigen Personen bestätigt, könnte die Neigung bestehen, in der schriftlichen Unfallmeldung an den Versicherer die Frage nach Zeugen mit "Nein" zu beantworten.
Gerne werden, sofern dies nicht die hinzugezogene Polizei veranlasst, Daten von Zeugen dann notiert, wenn diese das eigene einwandfreie Verhalten bestätigen wollen. Treten jedoch in der weiteren Bearbeitung, insbesondere ohne polizeiliche Unfallaufnahme, Zweifel am eigenen Verhalten auf und werden sie auch noch im Gespräch mit Unbeteiligten oder sonst sachkundigen Personen bestätigt, könnte die Neigung bestehen, in der schriftlichen Unfallmeldung an den Versicherer die Frage nach Zeugen mit "Nein" zu beantworten.
Verlust der Versicherungsleistung
Davon ist dringend abzuraten, weil dies zum Verlust der Versicherungsleistung führen kann. Auch dann, wenn geglaubt wird, namentlich bekannte Zeugen könnten zum Unfallhergang keinen sachdienlichen Beitrag leisten.
Es handelt sich hierbei versicherungsrechtlich um eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, weil falsche Angaben zu Zeugen nach eindeutiger Rechtsprechung geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Es handelt sich hierbei versicherungsrechtlich um eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, weil falsche Angaben zu Zeugen nach eindeutiger Rechtsprechung geeignet sind, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden.
Nachweise
- Urteil OLG Brandenburg, Az.: 12 U 243/06 vom 03.05.2007;
- § 6 Abs. 3 VVG (alt); § 28 Abs. 2 VVG (neu);
- § 7 Abs. 2 AKB;
- BGH VersR 1984, 228;