Fehlfunktion einer Polleranlage

Sandro W. verlangte von der Gegenseite Schadenersatz aufgrund Verletzung vertraglicher Pflichten wegen behaupteter Fehlfunktion einer Polleranlage im Bereich der Einfahrt zu einem Parkplatz.

Er wollte seinen Pkw auf einem Parkplatz abstellen. Er hielt seinen Pkw vor dem nicht versenkten Poller an, und erbat über eine Sprechanlage beim Pförtner die Einfahrt. Bevor Sandro W. mit seinem Pkw den Poller erreicht hatte, stieg dieser plötzlich empor, so dass Sandro W. mit seinem Pkw dagegen fuhr.

Erhobene Klage zunächst mit Erfolg

Sandro W. erhob Klage. Die Klage hatte zunächst in vollem Umfang Erfolg. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Vorfall auf einer schuldhaften Verletzung des Beklagten für den Poller obliegenden Verkehrssicherungspflicht und nicht auf einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers beruht. Der Beklagte legte daraufhin Berufung gegen das Urteil ein.

!Gutachten des Sachverständigen

Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wies das Berufungsgericht die Klage ab. Nach Überzeugung des Gerichts konnte Sandro W. nicht beweisen, dass der Schaden an seinem Pkw durch eine Fehlfunktion der Polleranlage verursacht worden ist.

Damit musste Sandro W. auch alle Kosten tragen, die im Rahmen seiner Eintrittspflicht von der Rechtsschutz-Versicherung übernommen wurden.