Urlaubsgeld in der Finanzkrise?
Arbeitnehmer haben Kurzarbeit zu befürchten, manche müssen sogar mit Kündigungen rechnen. Aber auch diejenigen, die ohne größere Veränderungen ihren Arbeitsplatz behalten dürfen, müssen um etwas bangen, was sie ebenfalls nicht ohne Weiteres bereit sind aufzugeben – ihr Urlaubsgeld.
Keine Vereinbarung - kein Anspruch
Als grundsätzliche Regel gilt: keine Vereinbarung – kein Anspruch auf Urlaubsgeld.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zur Zahlung nur dann verpflichtet werden kann, wenn der für die Mitarbeiter geltende Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ihr persönlicher Arbeitsvertrag Urlaubsgeld vorsieht.
Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber zur Zahlung nur dann verpflichtet werden kann, wenn der für die Mitarbeiter geltende Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder ihr persönlicher Arbeitsvertrag Urlaubsgeld vorsieht.
"Betriebliche Übung"
Die "betriebliche Übung" ist eine Bezeichnung für das regelmäßige Verhalten des Arbeitgebers.
In Bezug auf das Urlaubsgeld bedeutet das folgendes:
Wenn der Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Urlaubsgeld erhalten hat, so darf er auch in Zukunft darauf vertrauen. Allerdings auch nur dann, wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen "Vorbehalt" erklärt hat, d.h. nicht ausdrücklich erwähnt, dass durch die Leistung des Urlaubsgeldes kein Anspruch erwachsen soll.
Zusammenfassend heißt das also für den Arbeitnehmer:
Wenn er
ihm weiterhin für die Zukunft das Urlaubsgeld zusteht.
In Bezug auf das Urlaubsgeld bedeutet das folgendes:
Wenn der Arbeitnehmer in drei aufeinanderfolgenden Jahren ein Urlaubsgeld erhalten hat, so darf er auch in Zukunft darauf vertrauen. Allerdings auch nur dann, wenn der Arbeitgeber in dieser Zeit keinen "Vorbehalt" erklärt hat, d.h. nicht ausdrücklich erwähnt, dass durch die Leistung des Urlaubsgeldes kein Anspruch erwachsen soll.
Zusammenfassend heißt das also für den Arbeitnehmer:
Wenn er
- ein von Anfang an im Vertrag geregeltes Urlaubsgeld erhalten soll oder
- in drei aufeinanderfolgenden Jahren, ohne Vorbehalt des Arbeitgebers, das Urlaubsgeld erhalten hat,
ihm weiterhin für die Zukunft das Urlaubsgeld zusteht.
Änderungskündigungen
Zu beachten ist aber, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit offensteht, sich aus der Pflicht zu entziehen – mithilfe einer Änderungskündigung. Dies bedeutet eine Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und das Angebot eines neuen Arbeitsverhältnisses zu neuen Bedingungen.
Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten auf eine solche Änderungskündigung zu reagieren. Was er aber stets im Hinterkopf behalten sollte ist seine Entscheidung innerhalb von drei Wochen dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Unter Umständen kann es empfehlenswert sein, die Änderungskündigung anzunehmen, unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist es ratsam, sich innerhalb der drei-Wochen-Frist von einem Rechtsanwalt fachlich beraten zu lassen.
Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten auf eine solche Änderungskündigung zu reagieren. Was er aber stets im Hinterkopf behalten sollte ist seine Entscheidung innerhalb von drei Wochen dem Arbeitgeber mitzuteilen.
Unter Umständen kann es empfehlenswert sein, die Änderungskündigung anzunehmen, unter dem Vorbehalt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial gerechtfertigt ist. In solchen Fällen ist es ratsam, sich innerhalb der drei-Wochen-Frist von einem Rechtsanwalt fachlich beraten zu lassen.
Rechtzeitig vorsorgen
Einige Wirtschaftsforscher möchten beruhigen und meinen, dass Arbeitnehmer in Krisenzeiten nicht um ihr Urlaubsgeld fürchten müssen und stellen auf die Kurzarbeit als das mächtigere Instrument, um gegen die Wirtschaftskrise anzukämpfen, ab. Die Frage der Kürzung des Urlaubsgeldes bleibt dennoch stets aktuell und zeitlos. Deshalb sollte sich auch jeder seiner Rechte bewusst sein. Und rechtzeitig eine Rechtsschutzversicherung für den Fall der Fälle abschließen!