Berufsunfähigkeit
Franz S. macht mit der Begründung, dass bei ihm eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorläge, Ansprüche gegenüber seiner Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend.
Diese lehnt jedoch Leistungen ab.
Der in der Folge für Franz S. tätige Rechtsanwalt kann mit der Berufsunfähigkeitsversicherung einen Vergleich abschließen, wonach bei Kostenaufhebung sämtliche Ansprüche von Franz S. mit einer Einmalzahlung abgegolten werden.
Die angefallenen Anwaltskosten wurden von der Rechtsschutz-Versicherung im Rahmen ihrer Eintrittspflicht übernommen.
Die angefallenen Anwaltskosten wurden von der Rechtsschutz-Versicherung im Rahmen ihrer Eintrittspflicht übernommen.